A – GELTUNG, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Für alle unsere Bestellungen gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, sofern zwischen den Vertragsparteien keine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Geht uns zuvor keine abändernde Auftragsbestätigung zu, gilt die Ausführung der Lieferung als stillschweigende Annahme der Bestimmungen des Auftrags und unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Im Falle eines internationalen Verkaufs sind (nachrangig zu unseren Einkaufsbedingungen) auch die INCOTERMS in ihrer neuesten Fassung anwendbar.
B – QUALITÄT UND ABNAHME, PRÜFUNGSPFLICHT FÜR HÄNDLER
Unsere Aufträge müssen durch den Lieferanten nach dem ISO-9001-Standard und dem IFS-Standard ausgeführt werden.
Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Produkte verantwortlich und setzt ein Qualitätsmanagementsystem ein, das zur Erreichung der mit VAN HEES vereinbarten Kriterien angemessen ist. Die gelieferten Produkte müssen der vereinbarten Spezifikation und den weiteren mit VAN HEES vereinbarten Bestimmungen, sowie im Falle von Vorabmustern den bewilligten Warenproben (vgl. Punkt E.) entsprechen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf keine Änderung, auch wenn sie technisch bedingt ist, vorgenommen werden. Insbesondere muss der Lieferant uns über jede Rezepturänderung, jede Spezifikations- und Deklarationsänderung, jede die von der Bestellung umfassten Produkte betreffende Produktionsverlagerung und jedes dafür eingesetzte neue Verfahren informieren. In der Unterzeichnung des Lieferscheins durch uns oder unsere Beauftragten liegt kein Anerkenntnis der gelieferten Ware als vertragsgemäß. Das Recht, eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB) behalten wir uns (trotz der Abnahme der Lieferung) bereits jetzt vor.
Nichtübereinstimmung:
Die Annahme jeder Lieferung, die nicht mit den in den oben genannten Unterlagen festgelegten Spezifikationen übereinstimmt oder offene Mängel aufweist, kann von uns direkt verweigert werden oder muss vom Lieferanten auf seine Kosten binnen 3 Tagen nach der Mitteilung der Annahmeverweigerung wegen Nichtübereinstimmung abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Lieferungen dem Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Wir sind zum Zugang zu den Standorten des Lieferanten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten und im für den Lieferanten zumutbaren Umfang berechtigt, um dessen Qualitätsmanagementsystem, Risikobewertung und den Hygienestatus der Produktion zu begutachten. Dazu geben wir vorab die durch den Lieferanten zu treffenden Vorkehrungen und die Bereitstellungsmodalitäten für die Begutachtung an. Ist der Lieferant Händler und stellt er die Ware nicht selbst her, gilt ergänzend:
Der Lieferant ist verpflichtet, die von ihm zu liefernde Ware darauf zu überprüfen, ob sie den vertraglich (und nach diesem Punkt B.) vereinbarten Vorgaben entspricht. Dazu muss der Lieferant auch regelmäßige Prüfungen (Audits) bei dem Hersteller der Ware durchführen. Nach Bereitstellung der Ware durch den Hersteller an den Lieferanten muss dieser eigene Prüfungen der Ware durchführen und diese dokumentieren. Die Belege sind mit der Lieferung zu übersenden.
C – LIEFERUNG, GEFAHR- UND EIGENTUMSÜBERGANG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, VERTRAGSSTRAFE, SCHADENSERSATZ
Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur nach unserer vorherigen und ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Die in unseren Bestellungen festgelegten Lieferfristen sind verbindlich und verstehen sich für die Lieferung frei Werk oder Abteilung. Sie beruhen auf unserer Produktionsplanung und müssen genau eingehalten werden. Jeder Zwischenfall, der die Einhaltung dieser Fristen gefährden könnte, muss unverzüglich gemeldet werden. Die bestellten Mengen müssen vollständig und ausschließlich zu den angegebenen Terminen an die angegebenen Standorte/ Werke geliefert werden. Wir behalten uns das Recht vor, bei Überschüssen oder nicht bestellten bzw. ohne Bestellung gelieferten Waren die Annahme zu verweigern oder unfrei zurückzuschicken. Im Falle der Überschreitung der Lieferfristen (oder – wenn im Einzelfall kein fixer Liefertermin vereinbart ist – bei der Überschreitung einer durch uns gesetzten Nachfrist) sind wir berechtigt, auch ohne eine weitere Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und - sofern die Überschreitung der Lieferfrist durch den Lieferanten schuldhaft erfolgte – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Die uns durch einen Verzug (insbesondere auch für eine Ersatzvornahme) entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung durch den Lieferanten sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen des Lieferanten aus der mit ihm bestehenden Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
Vertragsstrafe für Lieferverzug:
Durch jede Lieferung, die schuldhaft nach dem vertraglichen Termin erfolgt, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Auftragsvolumens pro Werktag für die betroffene Lieferung geltend zu machen, maximal jedoch 3% des Auftragsvolumens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches ist durch die Geltendmachung oder Zahlung der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen, eine etwa bereits gezahlte Vertragsstrafe ist jedoch auf den geltend gemachten Schadensersatz anzurechnen. Ein Schadensersatzanspruch steht uns im gesetzlichen Umfang ungekürzt zu. Dies umfasst auch Mangelfolgeschäden, Produktionsausfallschäden und entgangenen Gewinn. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Annahme in unserem Werk. Jeder Warensendung muss ein Lieferschein beiliegen, in dem die in der Bestellung angeführten Angaben wiederholt werden (Datum, Bestellnummer VAN HEES, Menge und Art der Waren, genaue Verpackung, Chargennummer, MHD usw.).
Eine Analysebescheinigung muss spätestens bis zum Tag der Lieferung der Produkte bei unserem Labor (unter labor@van-hees.com) eingehen.
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit Übergabe an uns auf uns über. Jeder verlängerte und/oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
D – PRODUKTHAFTUNG, RÜCKRUF, NACHVERFOLGBARKEIT
Für den Fall, dass wir wegen eines Fehlers der durch den Lieferanten gelieferten Ware aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Produzenten- bzw. Produkthaftung in dem Umfang frei, in dem uns gegenüber im Innenverhältnis haftet. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Lieferant nachweist, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (Lit. C) weder vorhanden noch angelegt war. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Produkthaftungsgefahren im Zusammenhang mit der von ihm gelieferten Ware steht, zumindest aber über einen Betrag in Höhe von 3.000.000,00 € für Sach- und Personenschäden. Auf unser Verlangen hat er uns durch Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice den Bestand der Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Der Lieferant gewährleistet die vollständige, durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Ware und die Fertigung einer entsprechenden Dokumentation. Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind über das gelieferte (End-) Produkt hinaus auch alle Grundstoffe (wie z.B. Zutaten, Rohwaren, Zusätze, Hilfsstoffe etc.), der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien und der Verlauf des Herstellungs- bzw. Erzeugungsprozesses und der Lieferung (insbesondere auch zum Los, zur Charge und dessen/deren Umfang). Auf unser Nachfragen ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich sämtliche Informationen zur Rückverfolgbarkeit zu erteilen. Der Lieferant ist verpflichtet, ein funktionierendes Krisenmanagement zu unterhalten und so sicher zu stellen, dass ein reibungsloser Ablauf im Falle eine Krise (die gelieferten Waren betreffend) gewährleistet ist. Bei Rückrufen durch den Lieferanten, durch Behörden oder veranlasst durch Dritte hinsichtlich der uns gelieferten Ware oder der Ware, in welcher die uns gelieferte Ware verarbeitet worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend und unverzüglich schriftlich zu informieren und dabei vollständige und umfassende Angaben über den Rückruf, den Grund und die betroffenen Waren (insbes. inkl. der Lieferorte und Lieferzeitpunkte) zu machen. Er hat sich durch Rückfragen zu vergewissern, dass der Rückruf bei uns zur Kenntnis gelangt ist.
Uns durch den Rückruf entstehende Schäden oder notwendige Aufwendungen hat der Lieferant zu erstatten. Dazu gehören insbesondere durch von uns vorzunehmende Rückrufaktionen oder Warnungen entstehende Kosten, soweit diese durch behördliche Anordnungen, gesetzliche Regelungen oder wegen anderer Umstände erforderlich sind, die einen sorgfältigen Kaufmann zum Handeln veranlassen. Im Falle eines durch uns vorgenommenen Rückrufes der uns gelieferten Ware oder der Ware, in welcher die uns gelieferte Ware verarbeitet worden ist (dann aufgrund eines Fehlers der gelieferten Ware), ist der Lieferant ebenfalls verpflichtet, die uns durch den Rückruf entstehenden Schäden und notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt dann nicht, wenn der Rückruf unberechtigt erfolgt.
E – PROBEN FÜR VORHERIGE BEWILLIGUNG/ Vorabmuster
Auf Anfrage, insbesondere für Gewürze oder spezifische Produkte, muss der Lieferant eine repräsentative Stichprobe des vorgesehenen Postens zusammen mit einem Analysenzertifikat und gegebenenfalls allen vorgeschriebenen Prüfergebnissen zum angegebenen Termin an den angegebenen Ort liefern. Die Produkte müssen der vereinbarten Spezifikation entsprechen, für ihren Verwendungszweck geeignet sein und die Anforderungen der geltenden Vorschriften erfüllen. Der Auftrag wird erst nach Mitteilung der Bewilligung des Postens, dem die Stichprobe entnommen wurde, verbindlich.
F – ZOLL, PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Importierte Ware ist verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten die geforderten Erklärungen, Dokumente und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Die in der Bestellung aufgeführten Preise verstehen sich abgesehen von der MwSt. steuerfrei und als nicht änderbare Festpreise. In der Rechnung muss die Bestellnummer angeführt werden und für jede Lieferung muss/müssen der bzw. die in Rechnung gestellte/n Artikel (Nummer, Bezeichnung, Menge) angegeben werden, wobei daneben die Nummern und Daten der Lieferscheine, die Versandart und der Lieferort aufgeführt werden müssen. Jeder aufgrund eines Auftrags geschuldete Betrag kann in voller Höhe gegen die Beträge aufgerechnet werden, die der Lieferant VAN HEES aus irgendeinem Grund schuldet.
G – ZAHLUNG
Wenn keine anderslautenden, ausdrücklichen Bestimmungen vorliegen, erfolgen die Zahlungen gemäß den in der Bestellung angegebenen Bedingungen.
H – GEWÄHRLEISTUNG, FREISTELLUNG
Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche unbeschadet der weitergehenden Regelungen dieser AGB ungekürzt zu. Wir können als Nacherfüllung wahlweise die Beseitigung des Mangels oder – sofern es sich nicht um eine Stückschuld handelt – die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.
Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt – wenn nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht – 36 Monate ab Gefahrübergang. Der Lieferant trägt im Falle eines Rücktrittes die Kosten der Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt ggf. die notwendige Entsorgung inkl. der dafür anfallenden Kosten. Erfolgt eine Rückrufaktion durch den Lieferanten, ist dieser verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen. Haftungsbeschränkungsklauseln des Lieferanten sind uns gegenüber unwirksam. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von dem Lieferanten gelieferten Produktes gegen uns erheben. Er erstattet uns insoweit auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.
I – GEHEIMHALTUNG, GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE, FREISTELLUNG
Der Lieferant muss sämtliche ihm gegebene Informationen geheim halten. Er verpflichtet sich, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Verbreitung der zur Ausführung eines Auftrags erhaltenen Informationen zu verhindern. Die Unterlagen, Modelle und Muster, die dem Lieferanten übermittelt werden oder von denen er Kenntnis erhält, sind und bleiben unser alleiniges Eigentum. Alle Patent-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich der durch uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen bleiben bei uns. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Schutzrechte auf der Basis der ihm mitgeteilten Informationen oder Unterlagen für sich oder Dritte anzumelden bzw. anmelden zu lassen. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware nicht entgegenstehen, insbesondere keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen werden, stellt der Lieferant uns hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistungsverpflichtung frei.
J – WERBUNG
Unsere Aufträge sind vertraulich. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form für eine direkte oder indirekte Werbung nicht verwendet werden (auch nicht als Referenz).
K – WIEDERHOLTE LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt von allen solche Lieferungen oder Leistungen betreffenden Verträgen berechtigt, unsere weitergehenden Ansprüche (wie etwa Schadensersatzansprüche) bleiben unberührt.
L – ABTRETUNG, AUFRECHNUNG
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB an Dritte abzutreten oder sonst wie auf Dritte zu übertragen. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unbeschadet der weitergehenden Rechte aus dem Vertrag und diesen AGB zumindest im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
M – GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Für alle unsere Aufträge, deren Ausführung und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche beider Vertragsparteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Walluf, Deutschland.
Stand: Mai 2015